PPF-Verfahren

Produktionsprozess- und Produktfreigabe nach VDA Band 2 (6. Auflage | 2020)

Glossarbeitrag

Definition

Die Produktionsprozess- und Produktfreigabe, kurz PPF nach VDA Band 2 (VDA = Verband der Automobilindustrie), ist ein Verfahren aus der deutschen Automobilindustrie, um Serienteile vor dem Serienanlauf zu bemustern. Da die Qualität an erster Stelle steht, soll das Verfahren sicherstellen, dass die Serienteile den Anforderungen des Kunden entsprechen.

Auf dem neuesten Stand
Unser Beitrag zum PPF-Verfahren richtet sich nach den aktuellsten VDA-Vorgaben: VDA Band 2 (6. Auflage | 2020). Was sich in der 6. Auflage alles geändert hat, erfahren Sie in unserem Artikel: Was ist neu im VDA Band 2: 2020?

Schaubild: Produktentstehung

PPF-Verfahren nach VDA Band 2

Die Automobilindustrie unterliegt einem stetigen Wandel. Bedingt durch eine zunehmende Zusammenarbeit entlang der Lieferketten, geringeren Entwicklungszeiten, gesteigerten Produktvielfalt und Komplexität, bedarf es einer starken Abstimmung zwischen Kunde und Organisation.

Um den Anforderungen des Kunden gerecht zu werden, wird der gesamte Prozess während des PPF-Verfahrens in einer standardisierten Nachweisführung dokumentiert. Die Nachweisführung soll gewährleisten, dass die Organisation die Lieferung an den Kunden pünktlich, in der vereinbarten Menge, Qualität und durch einen bestimmten Produktionsprozess erfüllt.

Was ist PPF

1.1 Verfahren der Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF)

Unter dem PPF-Verfahren ist die Freigabe der Produktionsprozesse und der Produkte zu verstehen.

Für das PPF-Verfahren werden „PPF Muster“ verwendet. Hierbei handelt es sich um Produkte, die im Rahmen des PPF-Prozesses vollständig serienmäßig unter Serienbedingungen hergestellt werden. „Sonstige Muster“ hingegen, sind kein Bestandteil des PPF-Verfahrens. Diese Muster entsprechen nicht der Herstellung mit serienmäßigen Betriebsmitteln unter serienmäßigen Bedingungen. Um den Anforderungen an den Produkt- und Produktionsprozess nachzukommen, trägt die Organisation die Verantwortung für die Durchführung des PPF-Verfahrens. Auch ist die Organisation zuständig für die Veranlassung der Lieferfreigabe an ihre Lieferanten.

In welchem Umfang sich die PPF Dokumentation erstreckt, wird von Organisation und Kunde vereinbart.
Ausgegliederte Prozesse und extern durchgeführte Dienstleistungen werden durch die für die Herstellung der Produkte verantwortliche Organisation genehmigt. Die Ergebnisse der Produktionsprozess- und Produktfreigabe der Lieferkette sind Bestandteil des PPF-Verfahrens. Zu diesem Zweck können auch die Ergebnisse der Freigabeverfahren anderer Verbände (wie AIAG PPAP) verwendet werden.

PPF-Verfahren-nach-VDA-Band-2

1.2 Ziel des PPF-Verfahrens

Das Ziel des PPF-Verfahrens ist es, Nachweise zu erbringen, die den Anforderungen des Produkts und des Produktionsprozesses entsprechen. Auf diese Weise wird eine Dokumentation zur Qualitätssicherung von Produktionsprozessen und Produkten unter Serienbedingungen erstellt. Dabei könnten sich Anforderungen auf Gesetzte, Behörden, Genehmigungen, allgemein geltende Normen, Kundenwünschen, Technische Spezifikationen oder auch Vertragsvereinbarungen beziehen.

Unter der Freigabe ist die Bewertung des Produktionsprozesses und des Produkts auf der Grundlage der Dokumente, Anforderungen und Muster zur PPF zu verstehen. Dies stellt sicher, dass die Organisation die Anforderungen für die Lieferung von Produkten gewährleisten kann, die den Spezifikationen entsprechen.

Der Kunde erteilt die Lieferfreigabe auf der Grundlage seiner Bewertung. Sollte der Kunde auf den Nachweis seines PPF-Prozesses verzichten, ist die Organisation trotzdem weiterhin verpflichtet, Nachweise aufzuzeichnen, die den Produktionsprozess- und Produktanforderungen entsprechen.

Der Anwendungsbereich de PPF-Verfahrens bezieht sich auf Fertig, Ersatz und Rohprodukte, Herstellungsmaterialien und Software. Sollten externe Dienstleistungen und ausgegliederten Prozessen nicht eigenständig über ein PPF-Verfahren freigegeben werden, erfolgt die Freigabe in einem übergeordneten PPF-Verfahren.

Wenn zwischen der Organisation und dem Kunden nichts anderes festgelegt wurde, unterliegen standardisierte Produkte keinem eigenen PPF-Verfahren. So erfolgt die Freigabe dieser Produkte über ein PPF-Verfahren für übergeordnete Produkte. Standardisierte Produkte mit geänderten Spezifikationen müssen dem PPF-Verfahren entsprechen.

Vom PPF-Verfahren sind Investitionsgüter wie Produktionssysteme und Prozessmaterialien ausgeschlossen.

Die Auslöser des PPF-Verfahrens sind Neuteile, Veränderungen, Wiederverwendung und Kundenabhängige Voraussetzungen.

 KundeOrganisation
Neue BauteileInitiatorMöglicher Initiator
VeränderungenInitiator bei Erneuerungen, die er selbst wünschtInitiator entsprechend der Auslösematrix oder Kundenvereinbarung
WiederverwendungInitiator entsprechend der Auslösematrix oder Kundenvereinbarung
Kundenabhängige VoraussetzungenMöglicher Initiator (Vereinbarung so abgeschlossen)Möglicher Initiator (Vereinbarung so abgeschlossen)

Von der Organisation wird immer ein Internes PPF Verfahren ausgeführt. In Anlage 8 des VDA Band 2 bzw. den kundenspezifischen Anforderungen ist die Initiierung gegenüber dem Kunden definiert.

Die „Change Assesment Matrix“ in „Guideline for Customer Notifications of Product and/ or Process Changes (PCN) of Electronic Components for Automovie Market“ hingegen regelt das Auslösen des PPF-Verfahrens für elektronische Komponenten. Dieser ist verfügbar auf der ZVEI Webseite.

Die Auslöser des PPF-Verfahrens können Neuteile, Veränderungen, Wiederverwendungen oder Kundenabhängige Voraussetzungen sein. Je nach dem, um welchen Auslöser es sich handelt, wird die Abstimmung zum PPF-Verfahren vom Kunden oder der Organisation initiiert. So wird unabhängig von dem PPF-Verfahren zum Kunden, ein internes PPF-Verfahren durchgeführt. 

Im externen Prozess geht es um die Durchführung und Dokumentation des PPF-Verfahrens. Entsprechend der Abstimmung zum PPF-Verfahren, werden alle PPF-Muster und -Dokumentationen an den Kunden übergeben. Nach der Übergabe trifft der Kunde eine Entscheidung, die von den Faktoren Produkt, Produktionsprozess, Generelle Nachweise und Software abhängt. Diese Entscheidung wird daraufhin mit der Organisation kommuniziert. Liegt eine Lieferfreigabe vor, gilt das Verfahren als abgeschlossen. 

Liegt keine Lieferfreigabe vor, so müssen Maßnahme ergriffen werden und das PPF-Verfahren angepasst oder neu durchgeführt werden.

Zwischen Organisation und Kunde muss eine Abstimmung zu Weite, Content und Ablauf zum PPF-Verfahren erfolgen. Dabei soll die Anlage 2 „Abstimmung zum PPF-Verfahren“ des VDA Bandes als Empfehlung für den Inhalt der Vereinbarung dienen:

  • Eingabeanforderungen wie genehmigte Spezifikationen, Lastenheft, Zeichnungen, Standards, Verpackungsanweisungen, Revisionsstatus, Farbmustertabelle
  • Datum und Zeitplan
  • Anzahl der Muster- und Lieferprodukte
  • Kundenfreigabebereich
  • Lieferort der PPF-Muster
  • Umfang des Produkts
  • Nachweise zur Software
  • Einsatz von Setzteilen
  • Mess- / Testmethode, Messanpassung
  • Merkmale der Produkte und Prozesse für Fähigkeitsstudien
  • Implementierung des PPA-Verfahrens, falls erforderlich, gemeinsam am Produktionsstandort
  • Definition des Prozessleistungstests / der Validierung (einschließlich Chargengröße) – Kapitel 6.1.2.
  • Dokumentationsanforderungen
  • Verhalten bei Abweichungen
  • Requalifikationsprüfungen
  • Analyseprozess für defekte Teile
  • Bearbeitung von Reklamationen.

Auch muss das Ergebnis der Abstimmung dokumentiert werden. Zusätzlich kann die Anlage 2 als Musterformular zur Abstimmung zum PPF-Verfahren genutzt werden.

In Bezug auf den Umfang von PPF sollten, sofern kundenspezifisch vereinbart, die Anwendung des VDA-Bandes „Schadteilanalyse Feld“ in geeigneter Form aufgezeigt werden. Die Details müssen vom Kunden speziell festgelegt werden, beispielsweise im Rahmen der Abstimmung zum PPF-Verfahren. Wenn dasselbe Produkt an unterschiedlichen Produktionssitzen, unterschiedlichen Produktionsstätten und / oder unterschiedlichen Herstellungsverfahren hergestellt wird, muss das PPF-Verfahren separat durchgeführt werden. Die entsprechenden Informationen müssen im PPF-Dokument angegeben werden.

Nach Abschluss einer Einigung kann die Organisation den Kunden Zugriff auf alle erforderlichen produktspezifischen Testeinrichtungen zur Gegenprüfung gewähren. Für Neuteile muss eine Abstimmung zum PPF-Verfahren entsprechend dem VDA Band „Reifegradabsicherung für Neuteile“ umgesetzt werden. Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des PPF-Verfahrens ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Produktionsprozesses unter einer Reihe von Bedingungen.

Die Statische Überprüfung der Prozessfähigkeit erfolgt anhand vereinbarter Produkt- und Prozessmerkmale. Wird das PPF-Verfahren durch Erneuerungen, Wiederverwendung oder Ergänzung der Produktfamilie wiederholt, kann auf die vorherigen PPF-Dokumente verwiesen werden, deren Inhalt nicht geändert wurde.

Neben dem PPF-Verfahren zum Kunden wird von der Organisation ein internes PPF-Verfahren durchgeführt und dokumentiert. Genutzt wird hierfür die Tabelle aus Anlage 1 des VDA Bandes „Hinweise zur PPF-Nachweisführung“, um die Nachweise entsprechend den Anforderungen zu erbringen. Als Nachweis an den Kunden, dass die Anforderungen erfüllt wurden, sind die vereinbarten Unterlagen gemäß der Vereinbarung des PPF-Verfahrens einzureichen.

Die Organisation nutzt Serienmuster, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der Spezifikationen erfüllt wurden. Zur Sicherstellung der richtigen Einteilung der Messwerte, werden die Musterteile deutlich gekennzeichnet. Hierbei ist die Kavität bei Anlagen, Vorrichtungen und Mehrfachwerkzeugen anzugeben. Die Organisation und der Kunde koordinieren den Zeitplan und beteiligen sich an der geplanten Produktionsprozessabnahme.

6.1 Produktionsprozessfreigabe

Die Organisation muss die Prozessqualität und Prozessleistung nachweisen, um den Produktionsprozess freizugeben. Dabei sollten Folgende Anforderungen erfüllt sein (siehe auch VDA-Band: „Robust Produktionsprozess (RPP)“):

  • Vereinbarung und Genehmigung der Produktspezifikationen
  • Verfügbarkeit der Lieferfreigabe in der Lieferkette (PPF-Status „Kundentauglich“, siehe Kapitel 6.4)
  • Die Produktion nach dem PPF-Prozessbereich erfolgt unter einer Reihe von Bedingungen. Das beinhaltet:
    • Produktionsstandort & -Anlagen
    • Verwendung der Serienwerkzeuge
    • Einhaltung der Logistikprozesse
    • Qualifiziertes Personal
    • Erforderliche Ausbringung
    • Geplanter Prozessablauf.

Eine Abmachung bezüglich eines Nachweises über Dauer und Content der Prozessqualität und Prozessleistung/ Leistungstests wird zwischen Kunde und Organisation vereinbart. Die Produktionsprozessabnahme durch die Organisation wird unter Berücksichtigung des vereinbarten Inhalts durchgeführt. Von Seiten des Kunden wird festgelegt, ob er die Abnahme des Produktionsprozesses begleitet und zusammen mit der Organisation bewertet. Falls dies eintrifft, wird empfohlen, dass die Organisation eine interne Abnahme durchführt, bevor er die Produktionsprozessabnahme mit dem Kunden durchführt.

Der Kunde ist dazu befähigt, die Abnahme des Produktionsprozesses mit der Durchführung des PPF-Verfahrens vor Ort zu kombinieren. Im Falle einer Änderung oder Übertragung an einem Produkt oder Produktionsprozess, werden die Auswirkungen auf den Produktionsprozess und der Leistung von der Organisation bewerten. Zudem wird eine Produktionsprozessabnahme durchgeführt.

Hinweis: Bei Änderungen, die gemäß der Auslösematrix genehmigt werden müssen (Anhang 8 im VDA Band 2), entscheiden die Organisation und der Kunde, ob eine neue Genehmigung für den gemeinsamen Produktionsprozess erforderlich ist.

6.1.1 Prozessqualität

Anlässlich des Freigabeverfahrens ist die Qualitätsfähigkeit des gesamten Produktionsprozesses unter Serienbedingungen nachzuweisen. Beispiele für die Absicherung können Poke Yoke, 100%-Prüfung, Prozessfähigkeit oder Erst-Letztteilfreigabe sein.

Im PPF-Verfahren sind die Nachweise für die Besonderen und andere vereinbarte Merkmale zu dokumentieren. Prüfmethoden und Fähigkeitskennwerte für Merkmale, bei denen der Nachweis von Prozessfähigkeiten zwischen Organisation und Kunden vereinbart ist, müssen auch abgestimmt werden. Wenn zwischen Kunde und Organisation nichts vereinbart wird, gelten die Anforderungen der ISO 22514 und der Nachfolgenormen.

Hinweis: Die Langzeitfähigkeitsnachweise sind kein Bestandteil des PPF-Verfahrens zum Kunden, sondern von der Organisation durchzuführen.

6.1.2 Prozessleistung/ Leistungstest

Der Nachweis ist für den Kunden mit eingesetzten Mitteln, die vereinbarte Menge, pünktlich und spezifikationsgerecht als Ergebnis des Leistungstests zu fertigen.

Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Prozessvalidierung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Dauer und/ oder Menge der Produktion
  • Varianten (falls vorhanden oder relevant)
  • Produktionskonzept (Schichtmethode, Pausenzeiten, Schichtwechsel)
  • Rüst- und Wartungszeiten/-schichten
  • Werkzeugkonzept (z.B Einfach-/Mehrfachformen)
  • Anzahl Fertigungslinien
  • Ausschussanteil
  • Notfallkonzept

6.2 Produktfreigabe

Die Organisation ist dafür verantwortlich nachzuweisen, dass die in den technischen Spezifikationen definierten Produktanforderungen erfüllt sind. Die Freisetzung des Produkts hängt von der Freigabe der PPF-Muster und dem Nachweis der Produktentwicklung und Produktverifizierung ab (Anlage 1 des VDA Bandes). PPF-Muster werden aus dem Produktionsprozess unter Serienbedingungen erhalten.

6.3 PPF-Dokumentation und Vorgehensweise bei Abweichungen

Von der Organisation wird eine vervollständigte PPF-Dokumentation entsprechend der freigegebenen technischen Spezifikationen, welche Nachweise aller spezifischen Merkmale beinhaltet, fertiggestellt. Die am Produkt vorgenommenen Messungen und Prüfungen müssen ersichtlich sein.

Gemäß dem PPF-Verfahren sind alle vom Kunden angegebenen Inhalte dem Kunden vorzulegen. Als Mindestumfang dienen die in Anlage 1 des VDA Bandes angegebenen Dokumente. Die Prüfergebnisse werden entsprechend den Anforderungen des Kunden ähnlich wie die Formulare in Anhang 4 dokumentiert oder wie die Kundenanforderungen. Die Art der Übermittlungen wird von der Organisation und dem Kunden kommuniziert.

Bei Abweichungen ist die Organisation verpflichtet, im Voraus eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen und das Dokument mit dem PPF-Dokument zu verpacken. Wenn vereinbart wurde, Abweichungen zu beseitigen, muss ein Maßnahmenplan beigefügt werden.
Sollte zum Zeitpunkt der Abweichung keine Einigung über das Verfahren erzielt werden, dürfen die Produkte nicht geliefert werden.

6.4 Kundenentscheid zum PPF-Verfahren

Die Organisation sendet dem Kunden die entsprechend der Abstimmung zum PPF-Verfahren vereinbarten PPF-Dokumente und ggf. PPF-Muster zu. Der Kunde bewerte die übermittelten oder vorgestellten Unterlagen und führt ggf. Gegenprüfungen an den PPF-Mustern durch. Die Ergebnisse werden vom Kunden dokumentiert und zur Lieferfreigabe wie folgt bewertet. Wenn keine Entscheidung vom Kunden vorliegt, ist das PPF-Verfahren nicht abgeschlossen. Die Organisation darf keine Produkte liefern.

Ausgehend von der gemeinsamen Abstimmung zum PPF-Verfahren, erhält der Kunde von der Organisation die abgemachten PPF-Dokumente und wenn in der Abstimmung geregelt, die PPF-Muster. Daraufhin werden die eingereichten Dokumente vom Kunden bewertet und überprüft diese bei Bedarf. Der Kunde wertet die eingereichten oder vorgelegten Dokumente aus und überprüft bei Bedarf die PPF-Muster. Der Kunde zeichnet die Ergebnisse auf und bewertet die Liefergenehmigung. Das PPF-Verfahren gilt als nicht abgeschlossen, wenn der Kunde keine Entscheidung trifft. Des weiteren ist die Lieferung von Produkten seitens der Organisation nicht genehmigt.

ERGEBNISSE

Serienlieferung der Produkte seitens der Organisation ist genehmigt, wenn:

  • Alle Anforderungen des Kunden erfüllt sind
  • Abweichungen nach einer Risikoanalyse vom Kunden genehmigt sind. Eine weitere Abweichgenehmigung ist nicht von Nöten.
    ⇨ Somit gilt das PPF-Verfahren zum Kunden als abgeschlossen.
  • Die Anforderungen des Kunden sind nicht erfüllt. Abweichungen werden nach einer Risikoanalyse vom Kunden für einen gewissen Zeitraum und Umfang genehmigt. Eine weitere Abweichgenehmigung nur von Nöten, wenn nicht anders vereinbart.
    ⇨ Die Änderungen werden Dokumentiert und die erneuerte PPF-Dokumentation wird vorgelegt.

Serienlieferung der Produkte seitens der Organisation ist nicht genehmigt, wenn:

  • Erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen
  • Kann die Kundenanforderungen nicht erfüllen
  • Keine Genehmigung der Erteilung einer Abweichgenehmigung
    ⇨ Das PPF-Verfahren muss erneut durchgeführt werden.
Organisation

Der Erfüllungsgrad der Nachweise in Tabelle 1 aus Anlage 1 des VDA Bandes hängt davon ab, ob die Anforderungen erfüllt oder nicht erfüllt sind.

Die Konsolidierung der einzelnen Bewertungen erfolgen über die Kategorien Produkt/ Produktionsprozess/ Generelles/ Software. Das Endergebnis wird von der schlechtesten Einzelbewertung beeinflusst. Sind die Anforderungen erfüllt, werden die Nachweise der bereitgestellten Kategorie als erledigt dokumentiert. Bei Nichterfüllung, wird eine Risikobewertung und Korrekturmaßnahmen geplant und eingeleitet.

Der Vorschlag seitens der Organisation für das Gesamtergebnis in Abhängigkeit von der Kategorie und durchgeführten Risikobewertung: Wenn für Kunden und die Serienproduktion geeignet, soll das PPF-Verfahren zum Kunden vervollständigt beendet werden. Zudem erhält der Kunde die aktuelle Version des PPF-Dokuments. Falls es ungeeignet für den Kunden und die Serienproduktion ist, wird für den Kunden ein neues PPF-Verfahren implementiert.

Organisation und Kunde

In der Pflicht der Organisation liegt es, die Nachweise entsprechend dem Abkommen vorzustellen und Abweichungen sowie Verbesserungen mit dem Kunden abzustimmen. Die Risikobewertung und Maßnahmendefinition werden gemeinsam durch die Organisation durchgeführt.

Akzeptanz von Abweichungen: Bleibt eine Anpassung der Vorgaben in den vorausgegangenen Kundendokumenten (z.B. Lastenheft, Zeichnung) aus, können Abweichungen und neue Grenzwerte vom Kunden ebenso in der PPF-Dokumentation validiert werden. Ein Zustimmung des Kunden ist dann notwendig, wenn es innerhalb der Organisation und dem Lieferanten zu kundenrelevanten Abweichungen im PPF-Verfahren kommt, die schnittstellenrelevant sind.

Kunde

Der Kunde trifft seine Wahl in Abhängigkeit der Risikobewertung und kommuniziert mit der Organisation.

  • Das PPF-Verfahren zum Kunden ist beendet
  • Der neuste Stand liegt dem Kunden vor
  • Implementierung eines neuen PPF-Verfahrens.

7.1 Gestuftes PPF-Verfahren

Auch kann das PPF-Verfahren gestuft durchgeführt werden. Beispielsweise werden die Materialfreigaben (einschließlich aller Wetterbeständigkeitstests) und die Maßprüfungsfreigabe getrennt voneinander. Einzelheiten werden bei der Abstimmung über das PPF-Verfahren vereinbart.

Wenn sich die Produktionsprozessbedingungen und Produktattribute nicht geändert haben, kann auf die Ergebnisse der vorherigen Stufe verwiesen werden.

7.2 PPF-Verfahren zur Freigabe von Varianten

Gibt es mehrere Produktvarianten, dürfen diese in einem PPF-Verfahren freigegeben werden. Einzelheiten werden bei der Abstimmung über das PPF-Verfahren vereinbart. Dazu gehören:

  • Stoßfänger, Zierleisten, Mittelkonsolen in differierenden Farbausführungen oder Oberflächen
  • Kabel-/Leitungssätze in voneinander abweichenden Längen und mit unterschiedlichen Anschlüssen
  • Sitze, Türverkleidungen in unterschiedlichen Austattungsvarianten
  • Baugruppe mit verschiedenen Materialmöglichkeiten
  • Varianten von Software.

Varianten können verwendet werden, um nachzuweisen, dass die Merkmalsanforderungen, die unabhängig von der Variante sind, erfüllt worden. Von diesem Nachweis sind alle Varianten betroffen.
Wenn das Produkt oder der Produktionsprozess keine gemeinsame Grundlage haben, gilt die Freigabe von Varianten nicht.
Auch kann die Variantenfreigabe stufenweise durchgeführt werden.

7.3 Kleinserien

Eine Eigenschaft von Kleinserien ist, dass der mit dem Kunden vereinbarte Produktions- und Absicherungsprozesse an ein reduziertes Produktionsvolumen zugeschnitten ist und keine statistische Auswertung durchgeführt werden kann. Falls aufgrund der vereinbarten Stückzahl die Prozessfähigkeit der abgestimmten Merkmale nicht nachgewiesen werden kann, so wird der Produktionsprozess durch eine 100% -ige Prüfung der vereinbarten Merkmale abgesichert.

Kunde und Organisation stimmen sich bezüglich der Anforderungen für das PPF-Verfahren bei Kleinserienumfängen ab. Dabei besteht die Möglichkeit einer Abweichung von den Standardspezifikationen. Der Umfang der Freigabe sollte qualitativ, quantitativ und risikoorientiert betrachtet werden.

Hinweis: Nicht nur die Produktionsmenge gibt Ausschuss über die Definition des Begriffs Kleinserie.

Informationen zur Aufbewahrungsdauer von Dokumenten und Referenzmustern finden Sie in VDA Band 1 „Dokumentinformationen und -speicherung“ und IATF 16949, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt die Aufbewahrungsfrist zumindest für gesetzliche Anforderungen.

Produktbestandteile werden im Materialdatenblatt vermerkt werden. Sammlung und Übertragung der Materialdaten erfolgt entlang der Lieferkette. Ein elektronisches Dokumentations- und Reporting Funktion für die Inhaltsstoffe wird vom internationalen Materialdatensystem (IMDS) bereitgestellt.

Die verbindlichen und detaillierten Anforderungen sind in den derzeit gültigen IMDS-Empfehlungen definiert und können von IMDS- Benutzern verwendet werden. Die IMDS-Daten der Freigabekriterien werden so eingestellt, dass sie dem Standard zum Zeitpunkt der letzten Kundenfreigabe im PPF-Verfahren entsprechen, es sei denn, die Zusammensetzung ist nach geltendem Recht nicht mehr zulässig. Falls erforderlich, müssen formale Abweichungen zwischen der Organisation und dem Kunden vereinbart werden.

Als Nachweis der Materialdatendeklaration durch IMDS benötigt das PPF-Verfahren die IMBS-ID-NR. brauchen. Für jedes PPF-Verfahrens, bei dem Sachnummern geändert werden, muss ein neues Materialdatenblatt gesendet werden (siehe VDA 231-200).

Es muss ein Ersatzverfahren zwischen Organisation und Kunden vereinbart werden, wenn aufgrund von bestimmten Ausnahmefällen kein IMDS-Datensatz erstellt werden kann. Wenn es andere länderspezifische Regeln und Anforderungen für die Information über Inhaltsstoffe gibt, müssen diese befolgt werden.

Hinweis: Verbotene und deklarationspflichtige Reinstoffe mit entsprechenden Deklarationsgrenzen sind in der „Global Automotive Declarable Substance List (GADSL)“ aufrufbar.

Die Organisation muss vor Produktionsstart nachweisen, dass alle Anforderungen am PPF erfüllt sind.

Die Sicherstellung der Erfüllung dieser Anforderungen während der Serienproduktion, sind stetige Wiederholprüfungen notwendig. Dabei ist es zulässig, Produktfamilien zu bilden. Zudem sind Frequenz, Art und Umfang zwischen Kunde und Organisation zu kommunizieren und in der Abstimmung zum PPF-Verfahren zu dokumentieren.

Sollten während der Requalifikation Abweichungen wahrgenommen werden, wird dies dem Kunden angezeigt.

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